BFH vom 09.06.1978
VI R 197/75
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 260
BStBl II 1978, 532

BFH - 09.06.1978 (VI R 197/75) - DRsp Nr. 1997/13834

BFH, vom 09.06.1978 - Aktenzeichen VI R 197/75

DRsp Nr. 1997/13834

»Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtspäckchen mit Nahrungsmitteln und Genußmitteln im Wert von insgesamt 10 bis 30 DM zu, liegt regelmäßig ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor; eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn die Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erfolgt. Eine Betriebsveranstaltung liegt nicht vor, wenn die Veranstaltung nur in der Hingabe von Päckchen besteht.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Unternehmens mit einer Vielzahl von Filialbetrieben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte bei einer Lohnsteueraußenprüfung fest, daß der Kläger seinen Arbeitnehmern aus Anlaß des Weihnachtsfestes in den Streitjahren 1966 bis 1970 neben einem Weihnachtsgeld von 100 DM in bar Päckchen mit Nahrungsmitteln und Genußmitteln im Wert von jeweils 10 bis 30 DM zugewendet hatte. Der Kläger hatte diese Päckchen seinen Mitarbeitern bei Besuchen in den Filialbetrieben in der Weihnachtszeit einzeln oder, wenn es die Geschäftslage in der jeweiligen Filiale erlaubte, auch gemeinsam, verbunden mit einem persönlichen Dank für geleistete Dienste überreicht.