I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte), betreibt das gewerbliche Pfandleihgeschäft. Für sie gilt die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 - BGBl I 1961, 58 - (PfandlVO). Sie erhielt im Zeitraum Januar bis März 1968 aus Pfandeinlösungen oder Pfandversteigerungen folgende Vergütungen: Zinsen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlVO) ...DM, Kosten des Geschäftsbetriebs (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlVO) ...DM, notwendig Kosten der Verwertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 PfandlVO) ...DM. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) veranlagte die Steuerpflichtige mit deren Einverständnis für den abgekürzten Veranlagungszeitraum Januar bis März 1968 vorläufig zur Umsatzsteuer. Es berücksichtigte als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 nur die Zinsen.
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