BFH vom 09.07.1970
V R 32/70
Fundstellen:
BFHE 99, 325
BStBl II 1970, 645

BFH - 09.07.1970 (V R 32/70) - DRsp Nr. 1997/10168

BFH, vom 09.07.1970 - Aktenzeichen V R 32/70

DRsp Nr. 1997/10168

»1. Die Unkostenvergütung, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 01.02.1961 zustehen, sind Entgelt für eine steuerfreie Kreditgewährung. 2. Die notwendigen Kosten der Verwertung, die der Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung einbehalten darf, sind nicht Entgelt innerhalb eines Leistungsaustauschs.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsbeklagte), betreibt das gewerbliche Pfandleihgeschäft. Für sie gilt die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 - BGBl I 1961, 58 - (PfandlVO). Sie erhielt im Zeitraum Januar bis März 1968 aus Pfandeinlösungen oder Pfandversteigerungen folgende Vergütungen: Zinsen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlVO) ...DM, Kosten des Geschäftsbetriebs (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlVO) ...DM, notwendig Kosten der Verwertung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 PfandlVO) ...DM. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) veranlagte die Steuerpflichtige mit deren Einverständnis für den abgekürzten Veranlagungszeitraum Januar bis März 1968 vorläufig zur Umsatzsteuer. Es berücksichtigte als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 nur die Zinsen.