I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist belgischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. März 1970 war er in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätig. Während dieser Zeit bewohnte er ein Appartement im Gästehaus seines Arbeitgebers. Seine Familie lebte weiterhin in der Wohnung in Belgien. Nach Angaben des Klägers hat seine Ehefrau keine eigenen Einkünfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zog den Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer heran. Die Einkommensteuerschuld wurde für alle Streitjahre unter Ansatz von zwei Kinderfreibeträgen und des besonderen Freibetrags nach § 32 Abs 3 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) ermittelt.
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