BFH vom 09.07.1976
VI R 158/74
Normen:
EStG (1967/1969) § 32a Abs. 2 ; EWGV Art. 7, Art. 48, Art. 177 Abs. 3 ; VO (EWG) 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 439
BStBl II 1976, 755

BFH - 09.07.1976 (VI R 158/74) - DRsp Nr. 1997/13034

BFH, vom 09.07.1976 - Aktenzeichen VI R 158/74

DRsp Nr. 1997/13034

»1. Art. 7 und Art. 48 EWGV sowie Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68 gebieten nicht, daß ein verheirateter Arbeitnehmer aus einem EG-Mitgliedstaat mit Wohnsitz in Deutschland, dessen Ehegatte im Heimatland wohnt, nach dem Einkommensteuersplittingtarif besteuert wird. 2. Der BFH ist zu einer Vorlage an den EGH nur verpflichtet, wenn über den Inhalt bzw. die Auslegung einer anzuwendenden Norm des EG-Rechts Zweifel bestehen.«

Normenkette:

EStG (1967/1969) § 32a Abs. 2 ; EWGV Art. 7, Art. 48, Art. 177 Abs. 3 ; VO (EWG) 1612/68 Art. 7 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist belgischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. März 1970 war er in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätig. Während dieser Zeit bewohnte er ein Appartement im Gästehaus seines Arbeitgebers. Seine Familie lebte weiterhin in der Wohnung in Belgien. Nach Angaben des Klägers hat seine Ehefrau keine eigenen Einkünfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zog den Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer heran. Die Einkommensteuerschuld wurde für alle Streitjahre unter Ansatz von zwei Kinderfreibeträgen und des besonderen Freibetrags nach § 32 Abs 3 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) ermittelt.