BFH vom 09.07.1976
VI R 221/72
Normen:
EStG (1967) § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 278
BStBl II 1976, 674

BFH - 09.07.1976 (VI R 221/72) - DRsp Nr. 1997/12994

BFH, vom 09.07.1976 - Aktenzeichen VI R 221/72

DRsp Nr. 1997/12994

»Das FA verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn es auf einen zuerst gestellten Antrag auf Gewährung einer Sparprämie diese ohne vorherige Rückfrage beim Antragsteller gewährt, obwohl ihm bekannt ist, daß auf Grund der später eingereichten Einkommensteuererklärung inzwischen Bausparbeiträge bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

EStG (1967) § 10 Abs. 4 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, haben am 5. März 1968 bei der X-Bank wegen Sparleistungen von 1.515 DM auf einen am 14. April 1967 abgeschlossenen Wertpapiersparvertrag die Gewährung einer Sparprämie beantragt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat mit Verfügung vom 18. November 1968 darauf eine Sparprämie von 240 DM gewährt.