BFH vom 09.08.1973
IV R 133/68
Fundstellen:
BFHE 110, 509
BStBl II 1974, 84

BFH - 09.08.1973 (IV R 133/68) - DRsp Nr. 1997/11791

BFH, vom 09.08.1973 - Aktenzeichen IV R 133/68

DRsp Nr. 1997/11791

»Setzen sich Miterben hinsichtlich eines Nachlasses, zu dem ein gewerbliches Unternehmen gehört, für längere Zeit nicht auseinander und nehmen sie für diese Zeit am Gewinn des Unternehmens teil, so sind sie als Mitunternehmer zu behandeln.«

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1963, ob beim Ausscheiden der früheren Miterbin einer Erbengemeinschaft gegen Abfindung ein gewerblicher Veräußerungsgewinn entstanden oder ob das Ausscheiden als außerbetrieblicher Vorgang zu werten ist.

Erben des am 21. Januar 1961 verstorbenen Erblassers waren kraft gesetzlicher Erbfolge seine Witwe, die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 3 (P.) zu 1/4 und seine vier Kinder, nämlich A und B, sowie der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (H.) und die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2 (L.) zu je 3/16 Anteil. Zum Nachlaß gehörten u.a. ein aus einer Tankstelle mit Garagen bestehender Gewerbebetrieb mit Betriebsgrundstück, ein Einfamilienhaus und ein unbebautes Grundstück.