BFH vom 09.08.1974
VI R 142/72
Normen:
AktG § 84 Abs. 1, 3 ; EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 239
BStBl II 1974, 714

BFH - 09.08.1974 (VI R 142/72) - DRsp Nr. 1997/12148

BFH, vom 09.08.1974 - Aktenzeichen VI R 142/72

DRsp Nr. 1997/12148

»Wird dem Vorstandsmitglied einer AG vor Ablauf des Bestellungszeitraums fristlos gekündigt und damit seine Tätigkeit tatsächlich beendet, so scheidet es auch dann "unfreiwillig" aus den Diensten der AG aus, wenn nachträglich noch eine Vereinbarung über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses getroffen wird. Das FA hat grundsätzlich eine dabei vereinbarte Entschädigung der Höhe nach als solche bei der Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG zugrunde zu legen; eine Vorteilsausgleichung mit Einnahmen des bisherigen Vorstandsmitglieds aus einem neuen Arbeitsverhältnis findet dabei in der Regel nicht statt.«

Normenkette:

AktG § 84 Abs. 1, 3 ; EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: