BFH vom 09.08.1974
VI R 40/72
Normen:
EStG § 41 ; LStDV § 1, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 235
BStBl II 1974, 720

BFH - 09.08.1974 (VI R 40/72) - DRsp Nr. 1997/12154

BFH, vom 09.08.1974 - Aktenzeichen VI R 40/72

DRsp Nr. 1997/12154

»Ein Gastwirt kann die bei ihm im Rahmen von Tanzveranstaltungen beschäftigten Kapellen nicht bereits deshalb als selbständige Unternehmen behandeln, weil deren Leiter eine vom Gastwirt gefertigte Erklärung unterschrieben hat, die Kapelle sei selbständig und komme für ihre steuerlichen Belange selbst auf.«

Normenkette:

EStG § 41 ; LStDV § 1, § 30 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält einen Gaststätten- und Kinobetrieb. Wie in den Jahren zuvor hielt sie auch in den Jahren 1968 bis 1970 an den Wochenenden regelmäßig Tanzveranstaltungen ab. Sie engagierte 15 bis 18 verschiedene Unterhaltungskapellen, Bands und Beatkapellen, die unter einem bestimmten Kapellennamen auftraten. Meistens hatte der Leiter bzw. der Bevollmächtigte der nebenberuflich aufgetretenen Kapellenmitglieder bei Empfangnahme der Gage eine von der Klägerin gefertigte Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben: