I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält einen Gaststätten- und Kinobetrieb. Wie in den Jahren zuvor hielt sie auch in den Jahren 1968 bis 1970 an den Wochenenden regelmäßig Tanzveranstaltungen ab. Sie engagierte 15 bis 18 verschiedene Unterhaltungskapellen, Bands und Beatkapellen, die unter einem bestimmten Kapellennamen auftraten. Meistens hatte der Leiter bzw. der Bevollmächtigte der nebenberuflich aufgetretenen Kapellenmitglieder bei Empfangnahme der Gage eine von der Klägerin gefertigte Erklärung folgenden Inhalts unterschrieben:
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