BFH vom 09.08.1978
II R 164/73
Normen:
GrEStG Bayern (i.d.F. d. Bekanntmachung vom 16.7.1969 - GVBl 1969, 170) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs;
Fundstellen:
BFHE 126, 71
BStBl II 1978, 678

BFH - 09.08.1978 (II R 164/73) - DRsp Nr. 1997/13904

BFH, vom 09.08.1978 - Aktenzeichen II R 164/73

DRsp Nr. 1997/13904

»1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer (BFHE 91, 191). 2. Der in Bayern gebotene Ansatz des Kapitalwerts des Erbbauzinses wird dort nicht durch den gemeinen Wert des Grundstücks begrenzt.«

Normenkette:

GrEStG Bayern (i.d.F. d. Bekanntmachung vom 16.7.1969 - GVBl 1969, 170) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs;

I. Eine offene Handelsgesellschaft hat am 8. Juli 1969 unter notarieller Beurkundung den Klägern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Dauer von 75 Jahren ein Erbbaurecht an einem in Bayern belegenen Grundstück mit einer Erbbauzinslast von jährlich 205.072 DM bestellt. Die Kläger haben die Bestellung des Erbbaurechtes und die Verpflichtung zu dieser angenommen und sich verpflichtet, einem Dritten ein "Honorar" von 20.000 DM zu zahlen. Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger aus dem Kapitalwert der Erbbauzinsen von 3.691.296 DM und dem "Honorar" von 20.000 DM eine Grunderwerbsteuer von 259.790,70 DM festgesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, die Bestellung des Erbbaurechts unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Das Finanzgericht hat - in der Besteuerungsgrundlage den Kapitalwert der Erbbauzinsen durch den Verkehrswert des Grundstücks von 1.640.576 DM begrenzend - die Steuer auf 116.240,25 DM herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen.