I. Eine offene Handelsgesellschaft hat am 8. Juli 1969 unter notarieller Beurkundung den Klägern in Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Dauer von 75 Jahren ein Erbbaurecht an einem in Bayern belegenen Grundstück mit einer Erbbauzinslast von jährlich 205.072 DM bestellt. Die Kläger haben die Bestellung des Erbbaurechtes und die Verpflichtung zu dieser angenommen und sich verpflichtet, einem Dritten ein "Honorar" von 20.000 DM zu zahlen. Das Finanzamt (Beklagter) hat gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger aus dem Kapitalwert der Erbbauzinsen von 3.691.296 DM und dem "Honorar" von 20.000 DM eine Grunderwerbsteuer von 259.790,70 DM festgesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, die Bestellung des Erbbaurechts unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Das Finanzgericht hat - in der Besteuerungsgrundlage den Kapitalwert der Erbbauzinsen durch den Verkehrswert des Grundstücks von 1.640.576 DM begrenzend - die Steuer auf 116.240,25 DM herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen.
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