BFH vom 09.08.1983
VIII R 55/82
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 341
BStBl II 1984, 86

BFH - 09.08.1983 (VIII R 55/82) - DRsp Nr. 1997/15810

BFH, vom 09.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 55/82

DRsp Nr. 1997/15810

»Ein Steuerbescheid kann auch dann noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden, wenn der Grundlagenbescheid bereits bei Erlaß eines früheren Steuerbescheides hätte berücksichtigt werden können (Fortführung des BFH-Urteils vom 05.05.1981 VIII R 103/78 , BFHE 134, 210, BStBl II 1982, 99).«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1975 und 1976 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erwarb 1973 eine Eigentumswohnung, die 1974 bezugsfertig wurde. Für die Streitjahre 1975 und 1976 ermittelten die Kläger ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis und Berufung auf eine Bescheinigung des Veräußerers, daß die Eigentumswohnung in zwei Einheiten aufgeteilt sei (Einliegerwohnung). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 1975 und 1976 (wie schon 1974) vom 28. Oktober 1976 bzw. 29. Juni 1977 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß an. Durch den bestandskräftigen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1975 vom 16. Juni 1976 war für die Eigentumswohnung die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt worden.