BFH vom 09.08.1984
IV R 151/81
Normen:
EStG (1975) § 7a Abs. 9 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 47

BFH - 09.08.1984 (IV R 151/81) - DRsp Nr. 1997/16034

BFH, vom 09.08.1984 - Aktenzeichen IV R 151/81

DRsp Nr. 1997/16034

»Die Voraussetzungen des nach § 7a Abs. 9 EStG 1975 zu führenden Verzeichnisses sind auch dann erfüllt, wenn es erst im Zeitpunkt der Geltendmachung der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt wird.«

Normenkette:

EStG (1975) § 7a Abs. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Da er die Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), ab 1. Juli 1974 Bücher zu führen, nicht befolgte, wurde der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in der Folgezeit nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geschätzt. Gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen (geänderten) Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1974 bis 1977 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975 (EStDV 1975) für in den Jahren 1975 bis 1977 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens begehrte. Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne die Sonderabschreibungen nicht beanspruchen, weil er das nach § 7a Abs. 9 EStG 1975 (nunmehr § 7a Abs. 8 EStG) erforderliche Verzeichnis der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter erst nachträglich erstellt habe.