BFH vom 09.08.1989
X R 133/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 50

BFH - 09.08.1989 (X R 133/87) - DRsp Nr. 1997/16352

BFH, vom 09.08.1989 - Aktenzeichen X R 133/87

DRsp Nr. 1997/16352

»Die von einem Optiker angeschafften optischen, ophthalmologischen und metereologischen Geräte, deren Wert ausschließlich von Alter, Seltenheit und Bedeutung in der jeweiligen Zeit ihrer Herstellung oder Nutzung bestimmt wird und die lediglich Werbe- und Demonstrationszwecken dienen, sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter. Entsprechendes gilt für antiquarische Bücher, Graphiken, Gemälde und Plastiken aus dem Bereich der Optik und des Optikhandwerks, die den gleichen Zwecken dienen.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Optikfachgeschäfts. Seit etwa 1960 sammelte er Gegenstände, die mit der Entwicklung der Optik und des Optikerhandwerks über die Jahrhunderte zusammenhängen. Zu dieser Sammlung zählen optische, ophthalmologische und metereologische Geräte, Werkzeuge und Instrumente, die die historische Entwicklung im Bereich der Optik und des Optikhandwerks erkennen lassen, sowie antiquarische Bücher, Graphiken, Gemälde und Plastiken, die diesen Themenbereich betreffen.