BFH vom 09.10.1974
I R 128/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 47
BStBl II 1975, 203

BFH - 09.10.1974 (I R 128/73) - DRsp Nr. 1997/12308

BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen I R 128/73

DRsp Nr. 1997/12308

»Fahrten eines Wochenmarkthändlers, der vom Ort seines Wohnsitzes, an dem er zugleich eine Betriebstätte (Lager- und Kühlraum) unterhält, regelmäßig mit seinem Verkaufswagen Wochenmarktveranstaltungen in der Umgebung seines Wohnsitzes wahrnimmt, sind keine Geschäftsreisen. Mehraufwendungen für Verpflegungen sind deshalb nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Die Klägerin betreibt einen als stehendes Gewerbe angemeldeten Handel mit Fleisch- und Wurstwaren, Butter, Eiern und Käse auf drei Wochenmärkten im Umkreis von 20 bis 40 km Entfernung von ihrem Wohnort. Am Wohnort unterhält sie Betriebsräume (Lager- und Kühlraum), wo selbst sie die Ware für den Verkauf vorbereitet und auch - von ihrer Wohnung aus - den Einkauf und die Wareneingangskontrolle vornimmt sowie Eingangsrechnungen bearbeitet.