BFH vom 09.10.1974
I R 129/73
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 202
BStBl II 1975, 172

BFH - 09.10.1974 (I R 129/73) - DRsp Nr. 1997/12289

BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen I R 129/73

DRsp Nr. 1997/12289

»Der Wohnwagen eines Schaustellerunternehmers kann zum Betriebsvermögen gehören.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Wohnwagen eines Schaustellerunternehmers dem Betriebsvermögen oder dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Schaustellerunternehmen mit Autoscootern. Er befindet sich jeweils von März bis November eines jeden Jahres auf Schaustellerreise. Im August 1966 erwarb er einen Wohnwagen zum Preise von 76.540,25 DM, den er auf seinen Reisen mitführte. Der Wohnwagen ist in einen Aufenthaltsraum und ein Schlafabteil unterteilt. Er dient dem Kläger und seiner Ehefrau als Wohngelegenheit während der Schaustellerreisen, aber auch als Raum für geschäftliche Besprechungen und sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verrichtungen (wie Schreibarbeiten, Kassenangelegenheiten, Lohnzahlungen usw.). Das Essen wird im Küchenwagen oder auf der anzuhängenden Veranda des Wohnwagens eingenommen. Der Kläger unterhält in M. eine feste Wohnung, zu der er nach Beendigung seiner Schaustellerreisen sowie im Falle der Unterbrechung von Tourneen zurückkehrt.