BFH vom 09.10.1974
I R 23/73
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 113, 463
BStBl II 1975, 44

BFH - 09.10.1974 (I R 23/73) - DRsp Nr. 1997/12217

BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen I R 23/73

DRsp Nr. 1997/12217

»1. Ein Unternehmen das außer der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Art nach gewerblicher Natur ist und die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Nebentätigkeiten gehört, kann die für Wohnungsunternehmen geltende erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen. 2. Ob eine solche Tätigkeit - z.B. bei wiederholtem An- und Verkauf von Grundstücken - vorliegt, ist nicht nach den Verhältnissen eines einzigen Erhebungszeitraums, sondern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines mehrjährigen Zeitraums zu beurteilen.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;