BFH vom 09.10.1974
I R 5/73
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 3 Nr. 9, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 242
BStBl II 1975, 179

BFH - 09.10.1974 (I R 5/73) - DRsp Nr. 1997/12294

BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen I R 5/73

DRsp Nr. 1997/12294

»1. Zinsen, die das Trägerunternehmen einer rechtsfähigen Unterstützungskasse in der Rechtsform der GmbH für die darlehensweise Überlassung ihrer nicht selbst benötigten Mittel zahlt, sind dem Trägerunternehmen auch dann als Dauerschuldzinsen zuzurechnen, wenn die GmbH dem Trägerunternehmen organschaftlich verbunden ist; denn infolge der Freistellung der GmbH von der Steuerpflicht findet eine doppelte Erfassung dieser Zinsen durch die Gewerbesteuer nicht statt. 2. Dasselbe gilt sinngemäß für die die Zinszahlung auslösenden Darlehensbeträge als Dauerschulden.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 3 Nr. 9, § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob die S.Unterstützungskasse GmbH - im folgenden kurz: GmbH - eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer KG - im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG ist und welche Folgerungen sich ggf. aus ihrer Anerkennung als Organgesellschaft bei der Klägerin für die Erhebungszeiträume 1959 bis 1963 ergeben.

Die GmbH ist von der Klägerin als alleiniger Gesellschafterin als rechtsfähige Unterstützungskasse gegründet worden; sie ist von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Die Geschäftsführung der GmbH liegt in den Händen der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin.