I. Der am 30. Januar 1967 verstorbene ursprüngliche Kläger hatte einen Bauplatz an Frau A gegen eine Leibrente verkauft, für die eine Wertsicherungsklausel vereinbart worden war (Vertrag I). Diese Vereinbarung war von der Landeszentralbank am 23. November 1962 genehmigt worden. Am 28. Februar 1963 wurde Frau A als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Frau A verkaufte das Grundstück am 19. März 1964 an die Eheleute Dr. B weiter (Vertrag II). Beide Kaufverträge wurden wieder aufgehoben und durch einen Kaufvertrag vom 25. Juni 1964 ersetzt, durch den der ursprüngliche Kläger das Grundstück unmittelbar an die Eheleute Dr. B verkaufte (Vertrag III).
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