BFH vom 09.10.1974
II R 67/68
Normen:
GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 281
BStBl II 1975, 245

BFH - 09.10.1974 (II R 67/68) - DRsp Nr. 1997/12336

BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen II R 67/68

DRsp Nr. 1997/12336

»Erwirbt der Veräußerer eines Grundstücks das Eigentum zurück, so sind die Fristvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 dann erfüllt, wenn der Rechtsvorgang, der ohne diese Vorschrift die Steuerpflicht für den Rückerwerb begründen würde, in die Zweijahresfrist fällt, mag der Eigentumsübergang erst später eintreten. Der Anspruch auf Nichterhebung bzw. Erstattung der Steuer kann allerdings erst im Zeitpunkt der Vollendung der Eigentumsrückübertragung geltend gemacht werden. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 57, 41; 73, 747).«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Der am 30. Januar 1967 verstorbene ursprüngliche Kläger hatte einen Bauplatz an Frau A gegen eine Leibrente verkauft, für die eine Wertsicherungsklausel vereinbart worden war (Vertrag I). Diese Vereinbarung war von der Landeszentralbank am 23. November 1962 genehmigt worden. Am 28. Februar 1963 wurde Frau A als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Frau A verkaufte das Grundstück am 19. März 1964 an die Eheleute Dr. B weiter (Vertrag II). Beide Kaufverträge wurden wieder aufgehoben und durch einen Kaufvertrag vom 25. Juni 1964 ersetzt, durch den der ursprüngliche Kläger das Grundstück unmittelbar an die Eheleute Dr. B verkaufte (Vertrag III).