I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966 der Abzug von Altenteilslasten bei einem Landwirt, der seinen Gewinn nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 (GDL) ermittelt hat. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Landwirtschaft und eine Gastwirtschaft.
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