BFH vom 09.10.1975
IV R 161/71
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; GDL § 12 Abs. 3, 4, 5;
Fundstellen:
BFHE 117, 158
BStBl II 1976, 67

BFH - 09.10.1975 (IV R 161/71) - DRsp Nr. 1997/12661

BFH, vom 09.10.1975 - Aktenzeichen IV R 161/71

DRsp Nr. 1997/12661

»1. Auch bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach dem GDL sind Altenteilslasten grundsätzlich als Sonderausgaben in tatsächlicher Höhe abziehbar, wobei die Naturalleistungen in der Regel zu schätzen sind. Für eine der Gewinnermittlung des GDL angepaßte Typisierung der Altenteilslasten durch Ansatz niedrigerer Pauschbeträge fehlt die Rechtsgrundlage. 2. Eine Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Altenteilslasten ist aber dann gerechtfertigt, wenn ihre Empfänger bei der Gewinnermittlung nach dem GDL als mitarbeitende Familienangehörige erfaßt und deshalb die an sie erbrachten Naturalleistungen teilweise schon als Aufwand für Arbeitskräfte im Grundbetrag (§ 12 Abs. 3 GDL) berücksichtigt sind.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; GDL § 12 Abs. 3, 4, 5;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966 der Abzug von Altenteilslasten bei einem Landwirt, der seinen Gewinn nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 (GDL) ermittelt hat. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Landwirtschaft und eine Gastwirtschaft.