BFH vom 09.10.1975
V R 9/75
Normen:
AO § 242 ; AO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 14
BStBl II 1976, 53

BFH - 09.10.1975 (V R 9/75) - DRsp Nr. 1997/12654

BFH, vom 09.10.1975 - Aktenzeichen V R 9/75

DRsp Nr. 1997/12654

»Die nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AO getroffene Verfügung, eine zunächst uneingeschränkt gewährte Aussetzung der Vollziehung wegen der später eingetretenen Gefährdung des Abgabenanspruchs nunmehr an eine Sicherheitsleistung zu knüpfen (§ 242 Abs. 2 Satz 4 AO), kann von den Gerichten nur dahin geprüft werden, ob die Behörde beim Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts Inhalt und Ausmaß des ihr eingeräumten Ermessens beachtet hat.«

Normenkette:

AO § 242 ; AO § 96 Abs. 1 ;