BFH vom 09.10.1979
VIII R 103/76
Normen:
EStG § 7b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 257
BStBl II 1980, 184

BFH - 09.10.1979 (VIII R 103/76) - DRsp Nr. 1997/14397

BFH, vom 09.10.1979 - Aktenzeichen VIII R 103/76

DRsp Nr. 1997/14397

»Der Ersterwerber eines Einfamilienhauses kann im Jahr der Anschaffung als erhöhte Absetzungen i.S. des § 7b Abs. 3 EStG 5 v.H. der Anschaffungskosten geltend machen; auf diesen Betrag muß er sich die vom Bauherrn für dasselbe Jahr in Anspruch genommenen und von den Herstellungskosten berechneten erhöhten Absetzungen anrechnen lassen.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 3 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erwarben im Streitjahr 1972 für 150.000 DM zu je 1/2 ein Einfamilienhaus, das der Veräußerer im Jahr 1966 für 94.638 DM errichtet hatte. Dieser hatte als Bauherr in der Steuererklärung für das Veräußerungsjahr erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) von 4.730 DM (5 v.H. der Herstellungskosten) beantragt, die sich aber steuerlich nur in Höhe von 2.430 DM auswirkten. Die Kläger beantragten gleichfalls erhöhte Absetzung gemäß § 7b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen jedoch der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 zunächst versagte. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA den Klägern 2,45 v.H. AfA auf ihre Anschaffungskosten, weil sich die Absetzungen des Veräußerers nur in Höhe von 2,55 v.H. der Herstellungskosten ausgewirkt hätten.