I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Brauerei. Bei ihr fand im Jahre 1969 eine Betriebsprüfung statt, die u.a. zu einer Erhöhung der Einheitswerte des Betriebsvermögens für Ein-, Um- und Ausbauten von Pachtgaststätten und für Zuschüsse an Kunden gegen die Übernahme zeitlich begrenzter Bierbezugsverpflichtungen geführt hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der endgültigen Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1964 bis 1968 durch den zusammengefassten Bescheid vom 24. Oktober 1969. Die Sprungklage, die sich außer gegen diese Erhöhungen auch gegen den Ansatz von Aufwendungen für Einbauten in fremde Grundstücke in den vorläufigen Bescheiden wandte, wurde abgewiesen.
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