BFH vom 09.11.1976
VI R 139/74
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 § 3c ;
Fundstellen:
BFHE 120, 491
BStBl II 1977, 207

BFH - 09.11.1976 (VI R 139/74) - DRsp Nr. 1997/13174

BFH, vom 09.11.1976 - Aktenzeichen VI R 139/74

DRsp Nr. 1997/13174

»Zwischen einem nach EStG § 3 Nr. 44 steuerfrei gewährten Stipendium für Studienzwecke und den Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen, besteht regelmäßig ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von EStG § 3c.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44 § 3c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist im Staatsdienst beschäftigt. Für die Zeit vom 1. Oktober 1967 bis 30. November 1968 erhielt er ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes Paris. Das Stipendium wurde in französischer Währung ausgezahlt und betrug umgerechnet monatlich 814 DM. Von seiner inländischen Stammbehörde wurde dem Kläger für die obengenannte Zeit Sonderurlaub gewährt und ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt. Die Dienstbezüge wurden dem Kläger während der ersten sechs Wochen in voller Höhe, für die restliche Zeit des Sonderurlaubs in Höhe von 80vH fortgezahlt. Der Kläger bewohnte während des Studiums ein Zimmer in Paris. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in der Familienwohnung in M. . In seinem Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1968 machte der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. November 1968 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend, und zwar

für Mehraufwendungen für

Verpflegung rd. 6.000 DM