Der Kläger beantragt, den Streitwert für beide Instanzen festzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jedoch nach § 25 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nF nur für die Festsetzung des Streitwerts des Revisionsverfahrens zuständig. Er ist zwar berechtigt, die Streitwertfestsetzung des FG zu ändern (§ 25 Abs 1 Satz 3 GKG nF). Im übrigen aber setzt jede Instanz den Streitwert für sich fest (Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 18. Aufl, § 25 GKG Anm 2 A, C). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger also unmittelbar beim FG zu beantragen.
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