BFH vom 09.11.1977
I R 254/75
Normen:
DBA-Schweiz (1959) Art. 4 Abs. 1; EStG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 35
BStBl II 1978, 195

BFH - 09.11.1977 (I R 254/75) - DRsp Nr. 1997/13647

BFH, vom 09.11.1977 - Aktenzeichen I R 254/75

DRsp Nr. 1997/13647

»Zahlungen des früheren Arbeitgebers für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer erfüllte Karenzpflicht sind Einkünfte, die aus der persönlichen aktiven Arbeitsleistung des Arbeitnehmers herrühren. Sie werden gemäß DBA CHE Art. 4 J: 1959 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die aktive persönliche Tätigkeit ausgeübt wurde.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1959) Art. 4 Abs. 1; EStG § 19 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war früher Vorstandsmitglied der ... AG. In einem auf den 15. August 1966 datierten Vertrag zwischen dem Kläger und der AG wurde vereinbart, daß dem Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen früher, ein Pensionsanspruch gegen die AG in Höhe von 42.000 DM jährlich zustehen solle. Es wurde zudem festgelegt, daß der Kläger mit der Pensionierung aus Altersgründen die Verpflichtung übernehme, Karenz zu halten und daß im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses aus anderem Anlaß die AG berechtigt sein solle, ihm eine Karenz bis zu fünf Jahren gegen eine besondere Entschädigung aufzuerlegen. In einer Vereinbarung vom 9. Mai 1967 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Die Vereinbarung enthält unter Nr 3 zur Karenzfrage folgende Bestimmung: