I. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin, einer GmbH, beschloß im März 1967 den Erwerb einer Beteiligung von 49vH an der X. KG. Der Erwerb wurde durch ein zinsloses Darlehen der Muttergesellschaft in gleicher Höhe finanziert. Die Muttergesellschaft hatte der Klägerin darüber hinaus weitere Darlehen gewährt. Im April 1968 verzichtete die Muttergesellschaft, die bereits 1964 sämtliche Anteile an der Klägerin erworben hatte, auf die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5 Millionen DM. 1) Sie erließ der Klägerin im April 1969 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 6 Millionen DM *H1 und am 30. Juli 1971 den restlichen Darlehensbetrag.
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