BFH vom 09.11.1977
II R 29/76
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 124, 239
BStBl II 1978, 266

BFH - 09.11.1977 (II R 29/76) - DRsp Nr. 1997/13685

BFH, vom 09.11.1977 - Aktenzeichen II R 29/76

DRsp Nr. 1997/13685

»Bringt eine Muttergesellschaft das für den Erwerb der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft durch die Tochtergesellschaft erforderliche Kapital mittels Gewährung eines zinslosen Darlehens an diese auf, so kann bei einem späteren Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Überschuldung bzw. Verlustes des Grund- oder Stammkapitals nicht mit der Begründung verneint werden, bei Erwerb der Beteiligung sei die Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft ungenügend gewesen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 9 Abs. 2 Nr. 1;

I. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin, einer GmbH, beschloß im März 1967 den Erwerb einer Beteiligung von 49vH an der X. KG. Der Erwerb wurde durch ein zinsloses Darlehen der Muttergesellschaft in gleicher Höhe finanziert. Die Muttergesellschaft hatte der Klägerin darüber hinaus weitere Darlehen gewährt. Im April 1968 verzichtete die Muttergesellschaft, die bereits 1964 sämtliche Anteile an der Klägerin erworben hatte, auf die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5 Millionen DM. 1) Sie erließ der Klägerin im April 1969 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 6 Millionen DM *H1 und am 30. Juli 1971 den restlichen Darlehensbetrag.