BFH vom 09.11.1978
IV R 185/74
Normen:
BerlinFG § 21 Abs. 3; VO (über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3.1. 1944, RGBl I, 11) § 6;
Fundstellen:
BFHE 127, 96
BStBl II 1979, 330

BFH - 09.11.1978 (IV R 185/74) - DRsp Nr. 1997/14066

BFH, vom 09.11.1978 - Aktenzeichen IV R 185/74

DRsp Nr. 1997/14066

»Wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 03.01.1944 (RGBl I, 11) gesondert festgestellt, so sind in den Bescheid auch Feststellungen über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 BerlinFG) aufzunehmen.«

Normenkette:

BerlinFG § 21 Abs. 3; VO (über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3.1. 1944, RGBl I, 11) § 6;

I. Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung (§ 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944, RGBl I, 11, RStBl 1944, 17 - im folgenden ZustVO -) auch eine Feststellung über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs 3 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -) zu treffen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Kaufmann, wohnte im Streitjahr 1969 in X. . Er unterhielt in Berlin (West) einen gewerblichen Betrieb, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte durch Bescheid vom 5. April 1974 den Gewinn dieses Unternehmens für das Jahr 1969 auf 731.674 DM gesondert fest. Der Bescheid enthält vordruckmäßig folgenden Satz: