I. Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung (§ 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944, RGBl I, 11, RStBl 1944, 17 - im folgenden ZustVO -) auch eine Feststellung über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs 3 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -) zu treffen ist.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Kaufmann, wohnte im Streitjahr 1969 in X. . Er unterhielt in Berlin (West) einen gewerblichen Betrieb, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte durch Bescheid vom 5. April 1974 den Gewinn dieses Unternehmens für das Jahr 1969 auf 731.674 DM gesondert fest. Der Bescheid enthält vordruckmäßig folgenden Satz:
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