BFH vom 09.11.1978
VI R 195/77
Normen:
AO § 217 ; EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 418
BStBl II 1979, 149

BFH - 09.11.1978 (VI R 195/77) - DRsp Nr. 1997/13984

BFH, vom 09.11.1978 - Aktenzeichen VI R 195/77

DRsp Nr. 1997/13984

»Bei einem teilweise beruflich genutzten privaten Telefon in der Wohnung eines Arbeitnehmers ist der Anteil der beruflich und privat veranlaßten Gesprächsgebühren beim Fehlen geeigneter Unterlagen nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen. Dem Steuerpflichtigen obliegt hierbei die objektive Beweislast (Feststellungslast).«

Normenkette:

AO § 217 ; EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann ist Versicherungskaufmann. Ihm stand im Büro seiner Arbeitgeberin ein Telefonanschluß zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung 1974 machte er die Kosten seines in seiner Privatwohnung eingerichteten Telefons in Höhe von 1.366 DM (= 75vH der gesamten Telefonkosten von 1.707,89 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: