BFH vom 09.11.1982
VIII R 188/79
Normen:
EStG § 21a § 20 Abs. 3 ; EinfHausV § 1 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 300
BStBl II 1983, 172

BFH - 09.11.1982 (VIII R 188/79) - DRsp Nr. 1997/15491

BFH, vom 09.11.1982 - Aktenzeichen VIII R 188/79

DRsp Nr. 1997/15491

»1. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses stehen. 2. Die Guthabenzinsen sind in diesem Fall im Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nicht erfaßt; die Schuldzinsen sind bis zur Höhe der Guthabenzinsen als Werbungskosten abziehbar, und zwar neben dem begrenzten Schuldzinsenabzug gemäß § 2 Abs. 2 EinfHausV, § 21a Abs. 3 EStG

Normenkette:

EStG § 21a § 20 Abs. 3 ; EinfHausV § 1 § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, nahmen 1971 bei der Hypothekenbank L ein Darlehen in Höhe von 360.000 DM auf. Sie verwandten von dieser Summe 237.550 DM für den Kauf eines Einfamilienhauses und 122.450 DM für die Auffüllung von vier Bausparverträgen bei der Bausparkasse S. Die Bausparkasse gewährte den Klägern auf diese vier Bausparverträge im Jahre 1973 vier Zwischenkredite in Höhe von insgesamt 360.000 DM zur Tilgung des Darlehens bei der Hypothekenbank. Die Kläger zahlten im Jahre 1973 an die Bausparkasse Darlehenszinsen in Höhe von 25.133 DM und erhielten in diesem Jahr auf die Bausparguthaben von der Bausparkasse 4.502,61 DM Zinsen.