I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, nahmen 1971 bei der Hypothekenbank L ein Darlehen in Höhe von 360.000 DM auf. Sie verwandten von dieser Summe 237.550 DM für den Kauf eines Einfamilienhauses und 122.450 DM für die Auffüllung von vier Bausparverträgen bei der Bausparkasse S. Die Bausparkasse gewährte den Klägern auf diese vier Bausparverträge im Jahre 1973 vier Zwischenkredite in Höhe von insgesamt 360.000 DM zur Tilgung des Darlehens bei der Hypothekenbank. Die Kläger zahlten im Jahre 1973 an die Bausparkasse Darlehenszinsen in Höhe von 25.133 DM und erhielten in diesem Jahr auf die Bausparguthaben von der Bausparkasse 4.502,61 DM Zinsen.
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