BFH vom 09.11.1982
VIII R 198/81
Normen:
EStG § 19, § 9, § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 304
BStBl II 1983, 297

BFH - 09.11.1982 (VIII R 198/81) - DRsp Nr. 1997/15550

BFH, vom 09.11.1982 - Aktenzeichen VIII R 198/81

DRsp Nr. 1997/15550

»Aufwendungen berufstätiger Eheleute für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin sind bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 19, § 9, § 12 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

1. Sie sind beide berufstätig und haben eine Tochter, die am 3. Mai 1975 geboren wurde.

Die Klägerin war im Streitjahr hauptberuflich als akademische Oberrätin und nebenberuflich als Leiterin eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes tätig.