I. Die Klägerin erbaute auf ihrem 935 qm großen Grundstück im Jahre 1963 ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 143 qm. Das Gebäude besteht aus einem sogenannten Sockelgeschoß, einem Erdgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß. Die Besonderheit des Sockelgeschosses liegt darin, daß das Kellergeschoß, begünstigt durch die Hanglage des Grundstücks, nach der Gartenseite als Vollgeschoß aus dem Boden herausragt und deshalb nach dieser Seite als Wohnung ausgebaut werden konnte, während die Kellerräume zur Hangseite liegen. Der Eingang des Hauses von der Straßenseite führt deshalb unmittelbar in das Erdgeschoß. Vom Erdgeschoß führt eine Treppe zur Sockelgeschoßwohnung hinunter; von dem vor dieser Wohnung liegenden Vorraum sind auch die Kellerräume des Hauses zu erreichen.
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