BFH vom 09.12.1976
II R 135/67
Normen:
ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 206
BStBl II 1977, 289

BFH - 09.12.1976 (II R 135/67) - DRsp Nr. 1997/13222

BFH, vom 09.12.1976 - Aktenzeichen II R 135/67

DRsp Nr. 1997/13222

»ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 10 befreite nicht den Erwerb von Wertpapieren, die der Erblasser mittels ihm zugeflossener Entschädigungen erworben hatte.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 10 ;

I. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1949 bis 1956 gemäß dem Gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Entschädigungsleistungen in Höhe von ... DM und ab dem Jahr 1957 eine monatliche Rente von ... DM erhalten. Sie ist am ... 1964 gestorben und von der Klägerin beerbt worden. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus Wertpapieren im Kurswert von ... DM, die mittels der Entschädigungen angeschafft worden waren, und aus einem kleineren Bankguthaben. Das Finanzamt (Beklagter) hatte zunächst ... DM Erbschaftsteuer festgesetzt, hat aber in der Einspruchsentscheidung das Bankguthaben aus der Besteuerungsgrundlage herausgenommen und die Steuer auf ... DM herabgesetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, auch der Anfall der Wertpapiere sei gemäß § 18 Abs 1 Nr 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 von der Erbschaftsteuer befreit. Sie hat deshalb die Aufhebung des Steuerbescheids begehrt.

Das Finanzgericht hat ihre Klage abgewiesen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.