I. Streitig ist, ob die Buchführung einer KG deshalb nicht ordnungsmäßig ist, weil eine Zwischenbilanz für den Stichtag des Gesellschafterwechsels nicht aufgestellt wurde.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine KG (Klägerin), wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Januar 1969 mit M. sen, dem Beigeladenen zu 1), als Komplementär (Gewinnanteil 35vH), M. jun (Einlage 20.000 DM und Gewinnanteil 30vH) sowie F. dem Beigeladenen zu 2), (Einlage 30.000 DM und Gewinnanteil 35vH) als Kommanditisten gegründet.
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