BFH vom 09.12.1976
IV R 47/72
Normen:
EStG (1965) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 534
BStBl II 1977, 155

BFH - 09.12.1976 (IV R 47/72) - DRsp Nr. 1997/13149

BFH, vom 09.12.1976 - Aktenzeichen IV R 47/72

DRsp Nr. 1997/13149

»Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht schon deshalb Mitunternehmer des von der Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens, weil er über die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Kapitaleinlage hinaus weitere Leistungen oder Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft, erbringt. Ein Mitunternehmerverhältnis, z.B. in Form einer atypischen stillen Beteiligung, muß im voraus klar und eindeutig vereinbart sein.«

Normenkette:

EStG (1965) § 15 Nr. 2 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladenen zu 1. bis 3. im Streitjahr 1965 Mitunternehmer iS des § 15 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 4., einer GmbH, betriebenen gewerblichen Unternehmens waren und ihnen daher im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung der Verlust des Jahres 1965 anteilig zuzurechnen ist.

Am 8. Januar 1965 schlossen der Kläger, die Beigeladenen zu 1. bis 3. und der Steuerbevollmächtigte S. in notariell beurkundeter Form einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "S" (im folgenden GmbH), der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 4. . Die GmbH wurde am 2. März 1965 in das Handelsregister eingetragen.