BFH vom 09.12.1977
III R 94/76
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 182
BStBl II 1978, 322

BFH - 09.12.1977 (III R 94/76) - DRsp Nr. 1997/13718

BFH, vom 09.12.1977 - Aktenzeichen III R 94/76

DRsp Nr. 1997/13718

»Spinnkannen einer Kammgarnspinnerei sind geringwertige Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in B. eine Kammgarnspinnerei, in der sie Wolle und Kunstfasern verarbeitet. Die Wolle erhält sie in natürlicher Faserlänge, während die Kunstfasern in Endlosbändern angeliefert werden. Die Fasern werden von der Klägerin in drei Verarbeitungsstufen, sog Nachstrecken, durch Maschinen verarbeitet (gequetscht, geteilt, parallelisiert, vergleichmäßigt usw). Zum Transport zwischen den Maschinen dienen sog Spinnkannen. Die Kannen werden entweder von Hand an die Maschinen geschoben und dort untergestellt oder ihr Einsatz erfolgt im automatischen Durchlauf. Die Maschinen ziehen aus den Kannen selbst die Fasern ab und legen sie nach dem Verarbeitungsvorgang in Schleifen jeweils wieder in anderen Kannen ab. Die Spinnkannen werden dann zur nächsten Verarbeitungsmaschine geschoben.