BFH vom 09.12.1980
VIII R 11/77
Normen:
DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 3 ; KStG § 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 198
BStBl II 1981, 339

BFH - 09.12.1980 (VIII R 11/77) - DRsp Nr. 1997/14839

BFH, vom 09.12.1980 - Aktenzeichen VIII R 11/77

DRsp Nr. 1997/14839

»1. Bei Einschaltung einer Basisgesellschaft im Ausland ist das für den Ausschluß des Rechtsmißbrauchs nach § 6 Abs. 1 StAnpG erforderliche Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29.07.1976 VIII R 142/73 , BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263) nicht erfüllt, wenn die Gesellschaft ohne sonstige unternehmerische Betätigung geschäftsleitende Funktionen nur gegenüber einer Tochtergesellschaft ausübt oder lediglich Anteile an einer oder an mehreren Tochtergesellschaften hält und sich dabei auf die Ausübung der Gesellschafterrechte beschränkt.2. Bei Erfüllung des Mißbrauchstatbestands durch Einschaltung der Basisgesellschaft ist für die Steuererhebung nach § 6 Abs. 2 StAnpG in Anknüpfung an den tatsächlichen Vorgang unter Außerachtlassung des als mißbräuchlich erachteten Sachverhalts eine Gestaltung mit der steuerlichen Belastung anzunehmen, die durch den Mißbrauch umgangen oder gemindert werden sollte. Dabei sind die Grenzen zu beachten, die der deutschen Besteuerung durch die deutschen Steuergesetze und durch Doppelbesteuerungsabkommen gesetzt sind.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1931/1959) Art. 3 ; KStG § 1 ; StAnpG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: