I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Verfügung vom 18. Dezember 1969 wegen der Steuerschulden ihres Ehemannes den dinglichen Arrest angeordnet und durch ein Schreiben vom gleichen Tage angekündigt, daß er mehrere Übertragungshandlungen des Ehemannes anfechten werde. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der Arrestsache. Durch Verfügung vom 28. Januar 1970 ordnete das FA gemäß §§ 330 der Reichsabgabenordnung (AO) unter Hinweis auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin in Höhe von 41§ 995,10§DM an. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 1970 Beschwerde, die das FA als Einspruch behandelte (§§ 229 Nr. 5 AO). Diesen wies es wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg.
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