BFH vom 09.12.1981
I R 179/77
Normen:
DBA-Italien (vom 31.10.1925) Art. 8;
Fundstellen:
BFHE 135, 52
BStBl II 1982, 242

BFH - 09.12.1981 (I R 179/77) - DRsp Nr. 1997/15161

BFH, vom 09.12.1981 - Aktenzeichen I R 179/77

DRsp Nr. 1997/15161

»Zinsen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft aus Darlehen zufließen, die sie ihrer italienischen Tochtergesellschaft - einer der GmbH entsprechenden Gesellschaft italienischen Rechts - gewährt hat, unterliegen der deutschen Besteuerung (Art. 8 DBA-Italien 1925).«

Normenkette:

DBA-Italien (vom 31.10.1925) Art. 8;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gründete in Italien eine Tochtergesellschaft (im folgenden: X), eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Gesellschaft italienischen Rechts. Von dem Stammkapital hatten bei der Gründung die Klägerin 99 % und ein Treuhänder 1 % übernommen; der Anteil des Treuhänders ging 1966 zum Nennbetrag auf die Klägerin über.

Das Stammkapital der X ist im Jahr 1960 um 124.000.000 Lire erhöht worden; die neuen Anteile hat die Klägerin übernommen. Zum teilweisen Ausgleich von Verlusten der X ist das Stammkapital 1963 und 1965 herabgesetzt, aber durch entsprechende Kapitalerhöhung jeweils wieder auf den ursprünglichen Betrag heraufgesetzt worden. Die mit den Kapitalerhöhungen zusammenhängenden Einzahlungen hat die Klägerin geleistet.

Die Klägerin hat als Anschaffungskosten für ihre Beteiligung aufgewendet:

1960 . . . DM

1962/63 . . . DM

1964/65 . . . DM

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insgesamt . . . DM.