BFH vom 09.12.1981
I R 78/80
Normen:
AIG § 2, § 3 ; DBA-Italien (vom 31.10.1925) Art. 3, Art. 5; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 54
BStBl II 1982, 243

BFH - 09.12.1981 (I R 78/80) - DRsp Nr. 1997/15162

BFH, vom 09.12.1981 - Aktenzeichen I R 78/80

DRsp Nr. 1997/15162

»Eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts ist nach dem DBA-Italien mit steuerlicher Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig.«

Normenkette:

AIG § 2, § 3 ; DBA-Italien (vom 31.10.1925) Art. 3, Art. 5; KStG § 6 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine bergrechtliche Gewerkschaft, ist international u.a. im Anlagenbau tätig. In Italien arbeitete sie über ihre (inzwischen liquidierte) Tochtergesellschaft X, eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Gesellschaft italienischen Rechts. Die Klägerin hatte im Streitjahr (1974) auf den Teilwert ihrer Beteiligung an der X 77.015 DM abgeschrieben und gleichzeitig das Kapital erheblich erhöht. Die wirtschaftliche Berechtigung der Abschreibung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Rahmen einer Außenprüfung hatte der Prüfer die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der X bei der Besteuerung der Klägerin nicht für zulässig gehalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) war der Ansicht des Prüfers gefolgt und hatte den gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid durch gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid vom 30. Oktober 1979 berichtigt.