I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine bergrechtliche Gewerkschaft, ist international u.a. im Anlagenbau tätig. In Italien arbeitete sie über ihre (inzwischen liquidierte) Tochtergesellschaft X, eine der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Gesellschaft italienischen Rechts. Die Klägerin hatte im Streitjahr (1974) auf den Teilwert ihrer Beteiligung an der X 77.015 DM abgeschrieben und gleichzeitig das Kapital erheblich erhöht. Die wirtschaftliche Berechtigung der Abschreibung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Im Rahmen einer Außenprüfung hatte der Prüfer die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der X bei der Besteuerung der Klägerin nicht für zulässig gehalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) war der Ansicht des Prüfers gefolgt und hatte den gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid durch gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (
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