BFH vom 09.12.1982
IV R 176/78
Normen:
ErfVO § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 138, 33
BStBl II 1983, 417

BFH - 09.12.1982 (IV R 176/78) - DRsp Nr. 1997/15601

BFH, vom 09.12.1982 - Aktenzeichen IV R 176/78

DRsp Nr. 1997/15601

»1. Die nach § 3 Nr. 1 ErfVO erteilte Anerkennung einer Erfindung als "volkswirtschaftlich wertvoll" ist für das Veranlagungsverfahren auch insoweit bindend, als sie das Vorliegen einer "Erfindung" i.S. der ErfVO betrifft. 2. Übernimmt ein Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages Nebenleistungen, die die Erfindung und ihre Anwendung betreffen (wie z.B. die Übernahme der Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren der Erfindung), so sind auch die hierfür geleisteten Entgelte als "Einkünfte aus der Erfindertätigkeit" bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 3 ErfVO begünstigt.«

Normenkette:

ErfVO § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 3;

I. Streitig ist unter den Beteiligten, in welchem Umfang Lizenzerträge nach § 4 Nr. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder (ErfVO) begünstigt sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Miterben des am .... verstorbenen Ingenieurs ... (Erblasser). Dieser befaßte sich seit 1931 mit der Entwicklung von Maschinen, die der Automatisierung bestimmter Arbeits- und Transportabläufe auf dem Gebiet der .....technik dienen. Es handelt sich dabei um Maschinenaggregate, die aus einer Vielzahl von einzelnen Apparaten bestehen, .....