I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gewährte ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für den nicht verbrauchten Urlaub des Streitjahres 1963 Abfindungen in Geld. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete die für die Urlaubsabgeltung gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens hinzu.
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