BFH vom 10.01.1973
I R 119/70
Fundstellen:
BFHE 108, 183
BStBl II 1973, 322

BFH - 10.01.1973 (I R 119/70) - DRsp Nr. 1997/11430

BFH, vom 10.01.1973 - Aktenzeichen I R 119/70

DRsp Nr. 1997/11430

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, daß eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie - unter sonst gleichen Umständen - bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dabei ist zu beachten, daß einem Geschäftsleiter ein gewisser Spielraum kaufmännischen Ermessens einzuräumen ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gewährte ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für den nicht verbrauchten Urlaub des Streitjahres 1963 Abfindungen in Geld. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete die für die Urlaubsabgeltung gebildeten Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Einkommens hinzu.