BFH vom 10.01.1973
II B 20/72
Fundstellen:
BFHE 107, 543
BStBl II 1973, 190

BFH - 10.01.1973 (II B 20/72) - DRsp Nr. 1997/11361

BFH, vom 10.01.1973 - Aktenzeichen II B 20/72

DRsp Nr. 1997/11361

»Erwerb im Sinne des § 2 Nr. 1 KVStG 1959 kann auch die durch den Tod des bisherigen Gesellschafters ausgelöste erstmalige Zuordnung von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 bezeichneten Art sein.«

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und die Witwe W bildeten zunächst eine offene Handelsgesellschaft. Am 14. November 1964 starb Frau W und wurde von ihren beiden minderjährigen Adoptivkindern A und B je zur Hälfte beerbt. Die Gesellschaft wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 30. September 1964 als Kommanditgesellschaft fortgesetzt: Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die Antragstellerin, Kommanditisten wurden die beiden Erben mit dem entsprechend ihrer Erbquote auf sie entfallenden Anteil an der Gesellschaftsbeteiligung der Erblasserin. Von dem früher Frau W zustehenden Kapital der ehemaligen offenen Handelsgesellschaft wurde je ein Betrag von 200.000 DM auf das Kapitalkonto jedes der beiden Kommanditisten umgebucht. Der überschießende Teil des ehemaligen Kapitalkontos der Frau W wurde den Kommanditisten auf Sonderkonten gutgeschrieben.