I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und die Witwe W bildeten zunächst eine offene Handelsgesellschaft. Am 14. November 1964 starb Frau W und wurde von ihren beiden minderjährigen Adoptivkindern A und B je zur Hälfte beerbt. Die Gesellschaft wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 30. September 1964 als Kommanditgesellschaft fortgesetzt: Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die Antragstellerin, Kommanditisten wurden die beiden Erben mit dem entsprechend ihrer Erbquote auf sie entfallenden Anteil an der Gesellschaftsbeteiligung der Erblasserin. Von dem früher Frau W zustehenden Kapital der ehemaligen offenen Handelsgesellschaft wurde je ein Betrag von 200.000 DM auf das Kapitalkonto jedes der beiden Kommanditisten umgebucht. Der überschießende Teil des ehemaligen Kapitalkontos der Frau W wurde den Kommanditisten auf Sonderkonten gutgeschrieben.
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