BFH vom 10.01.1974
IV R 80/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) ; EStG § 4 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 111
BStBl II 1974, 211

BFH - 10.01.1974 (IV R 80/73) - DRsp Nr. 1997/11853

BFH, vom 10.01.1974 - Aktenzeichen IV R 80/73

DRsp Nr. 1997/11853

»Eine Aufzeichnung "getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben" im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden auf Konten verbucht werden, die zur Verbuchung auch anderer Aufwendungen als solcher im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG - gleichgültig, ob artverwandt oder nicht - bestimmt sind und auf denen tatsächlich auch andere Aufwendungen verbucht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den Konten überwiegend Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG verbucht sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) ; EStG § 4 Abs. 6 ;

Gründe: