BFH vom 10.02.1976
VII R 37/72
Normen:
AO § 124 ; BGB § 404, § 406, § 407 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 526
BStBl II 1976, 549

BFH - 10.02.1976 (VII R 37/72) - DRsp Nr. 1997/12920

BFH, vom 10.02.1976 - Aktenzeichen VII R 37/72

DRsp Nr. 1997/12920

»Hat der Gläubiger einer gegen das FA gerichteten Forderung, gegen den es seinerseits ebenfalls eine aufrechenbare Forderung hat, seine Forderung an einen anderen abgetreten, so kann das FA zwar gegenüber dem Neugläubiger mit seiner gegen den Altgläubiger gerichteten Forderung aufrechnen. Solange das aber nicht geschehen ist, kann der Neugläubiger mit der auf ihn übergegangenen Forderung des Altgläubigers gegen seine eigene Steuerschuld aufrechnen.«

Normenkette:

AO § 124 ; BGB § 404, § 406, § 407 ;

I. Der Kaufmann G. in Berlin kaufte im Jahre 1965 für sein Unternehmen einen LKW von der Fa. K. und trat dieser seinen Anspruch auf Investitionszulage ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bestätigte durch Verfügung vom 30. November 1965, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben, und behielt sich vor, gegen den Investitionszulage-Anspruch mit älteren Steuerforderungen aufzurechnen. Es setzte durch Bescheid vom 2. Mai 1966 die Investitionszulage auf 7.400 DM fest und teilte dem Kaufmann G. mit, es rechne hiergegen mit Forderungen aus Steuerrückständen der am 31. Dezember 1959 aufgelösten OHG G. & Co. auf. Auf die Beschwerde des Kaufmanns G. erklärte diesem die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Schreiben vom 3. Februar 1969, die Aufrechnung sei nicht wirksam erklärt worden; das FA werde nunmehr gegenüber der Fa. K. aufrechnen.