BFH vom 10.02.1977
IV R 87/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 440
BStBl II 1977, 462

BFH - 10.02.1977 (IV R 87/74) - DRsp Nr. 1997/13311

BFH, vom 10.02.1977 - Aktenzeichen IV R 87/74

DRsp Nr. 1997/13311

»1. Aufwendungen für die Durchführung der auf eine Ehescheidung folgenden Regelung der Vermögensverhältnisse der früheren Ehegatten sind Kosten der Lebensführung. Solche Aufwendungen sind auch dann nicht Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner beruflichen Sphäre infolge der Ehescheidung einer raschen und großzügigen Abwicklung zustimmt. 2. Derartige Folgekosten einer Ehescheidung können auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 33 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.