BFH vom 10.02.1977
V R 24/76
Normen:
BerlinFG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 121, 567
BStBl II 1977, 519

BFH - 10.02.1977 (V R 24/76) - DRsp Nr. 1997/13344

BFH, vom 10.02.1977 - Aktenzeichen V R 24/76

DRsp Nr. 1997/13344

»Für die Beurteilung der Frage, ob eine Herstellung in Berlin (West) vorliegt und ob die Be- oder Verarbeitung in Berlin (West) "nur geringfügig" i.S. des BerlinFG § 6 Abs. 1 S. 1 war, ist eine Betrachtung des gesamten Behandlungsvorgangs erforderlich. Umfaßt eine Behandlung auch Vorgänge, die für sich allein nach BerlinFG § 6 Abs. 1 S. 2 nicht als Be- oder Verarbeitung gelten (Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen), so sind diese in die Betrachtung einzubeziehen (Fortführung des Urteils vom 10.10.1974 V R 160/73 , BFHE 114, 146, BStBl 2, 1975, 130).«

Normenkette:

BerlinFG § 6 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt den Großhandel mit Därmen, sog Saitlingen, die sie vorwiegend von ausländischen Lieferanten bezieht und an Großhändler und Wursthersteller in Berlin und Westdeutschland weiterliefert. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unterzieht die Klägerin die Saitlinge in ihrem Berliner Betrieb folgender Bearbeitung: