I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines 1957 erbauten Einfamilienhauses in der Stadt X. .
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert für dieses Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren mit 102.100 DM fest. In den Jahren 1969/1970 errichtete der Kläger auf dem Grundstück mit einem angegebenen Kostenaufwand von rd 55.000 DM eine Schwimmhalle. Das FA bewertete daraufhin das Grundstück im Wege der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1974 im Sachwertverfahren mit 163.900 DM. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Bewertung seines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren wendete, blieben ohne Erfolg.
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