BFH vom 10.02.1978
III R 107/76
Normen:
BewG (1965) § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 370
BStBl II 1978, 294

BFH - 10.02.1978 (III R 107/76) - DRsp Nr. 1997/13700

BFH, vom 10.02.1978 - Aktenzeichen III R 107/76

DRsp Nr. 1997/13700

»Gehört zu einem Einfamilienhaus eine freistehende Schwimmhalle, dann ist das Einfamilienhaus jedenfalls dann im Sachwertverfahren zu bewerten, wenn die Schwimmhalle in Zusammenwirken mit anderen Gestaltungsmerkmalen und Ausstattungsmerkmalen eine wesentliche Abweichung von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern (BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1) begründet.«

Normenkette:

BewG (1965) § 76 Abs. 1, 3 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines 1957 erbauten Einfamilienhauses in der Stadt X. .

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert für dieses Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren mit 102.100 DM fest. In den Jahren 1969/1970 errichtete der Kläger auf dem Grundstück mit einem angegebenen Kostenaufwand von rd 55.000 DM eine Schwimmhalle. Das FA bewertete daraufhin das Grundstück im Wege der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1974 im Sachwertverfahren mit 163.900 DM. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Bewertung seines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren wendete, blieben ohne Erfolg.