BFH vom 10.02.1978
III R 115/76
Normen:
BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 77 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 374
BStBl II 1978, 256

BFH - 10.02.1978 (III R 115/76) - DRsp Nr. 1997/13679

BFH, vom 10.02.1978 - Aktenzeichen III R 115/76

DRsp Nr. 1997/13679

»Die Entscheidung, ob eine Geldeinlage in das Handelsgewerbe eines Dritten eine stille Gesellschaft oder ein partiarisches Darlehen begründet, kann nur unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 77 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte am 1. Januar 1963 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war an diesem Veranlagungszeitpunkt Alleingesellschafter der X.-GmbH - im folgenden GmbH - mit Sitz in Y. . Er hatte an diesem Veranlagungszeitpunkt bei der GmbH eine Geldeinlage von 640.000 DM. Mit dieser Vermögenseinlage war eine Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung von 80vH des steuerlichen Gewinns der GmbH verbunden, wobei sich die Teilnahme an den Verlusten auf die Höhe der Einlage beschränkte. Die Vermögenseinlage wurde in den einschlägigen Verträgen als partiarisches Darlehen bezeichnet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) setzte die Vermögensteuerjahresschuld 1963 fest. Dabei bewertete es die von ihm als stille Beteiligung angesehene Vermögenseinlage des Klägers mit 842.206 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.