I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen in W, dessen Betriebstätte er Anfang 1973 wegen einer Betriebserweiterung innerhalb des Ortes verlagerte. Der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete bescheinigte dem Kläger am 20. September 1974, daß seine Betriebserweiterung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete (KoG) erfülle. Im Rahmen der Betriebserweiterung erwarb der Kläger in den Streitjahren 1970 bis 1972 verschiedene Transportfahrzeuge.
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