BFH vom 10.02.1982
I R 195/79
Normen:
KoG § 32 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 136, 159
BStBl II 1982, 560

BFH - 10.02.1982 (I R 195/79) - DRsp Nr. 1997/15306

BFH, vom 10.02.1982 - Aktenzeichen I R 195/79

DRsp Nr. 1997/15306

»Die zur Gewährung einer Kohleprämie für Transportfahrzeuge des Anlagevermögens erforderliche räumliche und zeitliche Bindung an die im Fördergebiet belegene Betriebstätte (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 KoG) ist auch dann gegeben, wenn die Fahrzeuge überwiegend zum Transport von Gütern zwischen zwei außerhalb des Fördergebiets liegenden Orten eingesetzt werden, die Einsatzfahrten jedoch in der Betriebstätte beginnen und dort enden.«

Normenkette:

KoG § 32 Abs. 3 Nr. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen in W, dessen Betriebstätte er Anfang 1973 wegen einer Betriebserweiterung innerhalb des Ortes verlagerte. Der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete bescheinigte dem Kläger am 20. September 1974, daß seine Betriebserweiterung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete (KoG) erfülle. Im Rahmen der Betriebserweiterung erwarb der Kläger in den Streitjahren 1970 bis 1972 verschiedene Transportfahrzeuge.