I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. August 1973 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte ein 30.992 qm großes, seit längerer Zeit nicht mehr bewirtschaftetes landwirtschaftliches Anwesen mit einem nicht mehr benützbaren Wohngebäude (errichtet etwa 1800) um 65.000 DM Gesamtkaufpreis. Bewertungsrechtlich war eine Teilfläche von 1.500 qm wegen Unbewohnbarkeit des Hauses seit 1. Januar 1971 als unbebautes Grundstück bewertet, der Rest entfällt auf landwirtschaftliche Stückländereien und Wald. In den Jahren 1973/74 bauten die Kläger das Gebäude um und aus. Nach dem Anerkennungsbescheid des zuständigen Landratsamtes errichteten sie ein im Januar 1975 bezugsfertiges grundsteuerbegünstigtes Familienheim mit 126,32 qm Wohnfläche und einer überbauten Fläche von 79,77 qm.
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