BFH vom 10.03.1970
II B 7/70
Normen:
AO § 145 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 374
BStBl II 1970, 389

BFH - 10.03.1970 (II B 7/70) - DRsp Nr. 1997/10038

BFH, vom 10.03.1970 - Aktenzeichen II B 7/70

DRsp Nr. 1997/10038

»1. Ist ein Grundstück zunächst gemäß § 1 Nr. 1 des Niedersächsischen GrEStWG von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zwecks nachzuerheben (§ 5 GrEStWG), wenn das Grundstück vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist zwangsversteigert wird, ohne daß der Erwerber darauf ein Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen errichtet hat. 2. Einer nach außen nicht hervorgetretenen, bloß inneren Sinnesänderung hinsichtlich einer Bebauung kann noch nicht das die (dann endgültige) Steuerpflicht auslösende Gewicht der Aufgabe des begünstigten Zwecks beigelegt werden. 3. § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO n.F. ist auf Fälle der Nacherhebung gemäß § 5 GrEStWG nicht anwendbar. Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht erstmals und unbedingt erst mit Aufgabe des begünstigten Zwecks (oder mit Fristablauf). 4. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem mit Aufgabe des begünstigten Zwecks die Steuerschuld entstanden ist.«

Normenkette:

AO § 145 ;