I. Der Kläger und sein Bruder hatten im Jahre 1954 ein Grundstück je zur unabgeteilten Hälfte gekauft. Auf diesem war bis zum Beginn des Jahres 1957 ein gewerbliches Gebäude errichtet worden. Nach der Behauptung des Klägers war im Namen beider Brüder gebaut worden. Der Bau wurde u.a. durch Darlehen finanziert, die auf dem Grundstück dinglich gesichert waren. Die Brüder waren Gesamtschuldner der Darlehensforderungen.
Ob zwischenzeitlich nur der Bruder des Klägers oder beide Brüder das Gewerbe betrieben haben, ist umstritten. Das Wirtschaftsgebäude nebst Zubehör, die vorerwähnten Darlehen und ein Darlehen des Klägers wies dessen Bruder in seinen Bilanzen für 1955 und 1956 sowie in seinen Vermögensteuererklärungen in voller Höhe aus. Der Bruder des Klägers verzinste und tilgte die Darlehen. Er nahm bei den Ertragsteuern die Abschreibungen auf das Gebäude für sich in Anspruch.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|